No. 27. Provinzial-Correspondenz.
Elfter Jahrgang.
2. Juli 1873.

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gemäß ein Gutsbezirk, dessen Gebäude oder Grundstücke mit denen eines anderen Gutsbezirks oder eines Gemeindebezirks eine örtlich verbundene Lage haben, beziehungsweise im Gemenge liegen, nicht zu einem eigenen Amtsbezirke erklärt werden; das Gesetz bestimmt ausdrücklich: daß Gemeinden und Gutsbezirke, welche eine örtlich verbundene Lage haben, zu einem und demselben Amtsbezirke gehören sollen.

Unwesentliche Unterbrechungen des Flächengebiets eines Gutsbezirks durch Grundstücke eines anderen Guts- oder Gemeindebezirks, wie beispielsweise das zungenförmige Hineingreifen einer kleineren Fläche einer benachbarten Gemeindefeldmark in die Feldmark des betreffenden Gutsbezirks werden jedoch kein Hinderniß für die Konstituirung des letzteren zu einem besonderen Amtsbezirke sein dürfen.

2) Der Flächeninhalt des Gutsbezirks muß ein erheblicher sein. Läßt sich auch ein für alle Kreise gleichmäßig anwendbares Maaß nicht wohl festsetzen, so wird doch im Allgemeinen nur der Flächeninhalt solcher Gutsbezirke als ein erheblicher erachtet werden können, welche mehrere Tausend Morgen umfassen.

3) Es muß ein Antrag des Inhabers des betreffenden Gutsbezirks vorliegen.

Als im allgemeinen geeignet zur Bildung besonderer Amtsbezirke sind bezeichnet: größere Forstbezirke, größere aus mehreren Gütern bezw. Vorwerken bestehende Herrschaften, sowie auch einzelne durch ihre Größe hervorragende Güter, sofern sie die vorgedachten Bedingungen erfüllen. Auf die Einwohnerzahl kommt es hierbei nicht an. Es werden deshalb auch solche Gutsbezirke, welche die Minimalzahl von 500 Einwohnern nicht erreichen, zu besonderen Amtsbezirken erklärt werden können.

Bei sehr großen Gutsbezirken kann der Fall eintreten, daß sich das Hauptstück desselben, welches eine abgesonderte Lage hat und ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von erheblichem Flächeninhalt ohne wesentliche Unterbrechung umfaßt, zu einem besonderen Amtsbezirke eignet, während der kleinere räumlich getrennte Theil mit einem anderen Amtsbezirke zu vereinigen ist.

Alle Gemeinden und Gutsbezirke, bei welchen die erwähnten Voraussetzungen nicht zutreffen, müssen zu gemeinsamen Amtsbezirken vereinigt werden.

Bei der Abgrenzung der zusammengesetzten Amtsbezirke soll unter Beobachtung der oben erläuterten Grundsätze die natürliche Zusammengehörigkeit, die Bequemlichkeit des nachbarlichen Verkehrs, die Gemeinsamkeit der Interessen der zu einem Amtsbezirke zu vereinigenden Ortschaften berücksichtigt und zugleich möglichst darauf geachtet werden, daß die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände nicht zerrissen werden.

Es wird daher einerseits die Zusammenlegung solcher Ortschaften zu einem gemeinsamen Amtsbezirke zu vermeiden sein, welche durch größere Flüsse, Seen, Gebirge von einander geschieden und dadurch in ihrem nachbarlichen Verkehre behindert sind, andererseits dahin zu streben, daß die zu einem und demselben Kirchspiele gehörigen Ortschaften, und wo die Kirchspiele einen zu großen Umfang haben sollten, wenigstens die zu einem und demselben Schulverbande gehörigen Ortschaften, sowie die zu einem und demselben Gesammt-Armenverbande gehörigen Ortschaften zu Einem Amtsbezirke gelegt werden. Dabei wird sich in vielen Fällen zugleich die Vereinigung der zu einem und demselben Spritzenverbande und, wo die Wegebaubezirke nicht zu umfangreich sind, auch der zu einem und demselben Wegebaubezirke gehörigen Ortschaften zu einem gemeinsamen Amtsbezirke erreichen lassen. Ebenso werden die bestehenden Grabenschauverbände nicht selten bei der Bildung der Amtsbezirke eine geeignete Berücksichtigung finden können.

Soweit die Weisungen der Instruktion in Betreff der Bildung und Zusammenlegung der Amtsbezirke.


Die Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes.

In der so eben geschlossenen Reichstags-Session ist ein Antrag wegen Errichtung eines Reichs-Eisenbahn-Amtes unter Zustimmung des Reichskanzlers in Form eines Gesetzentwurfs angenommen worden.

Die Erklärung, mit welcher Fürst Bismarck den Antrag bei der ersten Berathung befürwortete, lautete im Wesentlichen, wie folgt:

Nach dem Artikel 17 der Verfassung liegt Sr. Majestät dem Kaiser die Ueberwachung der Ausführung der Bundesgesetze ob, und für die Art, wie sie erfolgt, ist nach demselben Artikel der Reichskanzler verantwortlich. Die Verfassung gehört wohl in erster Linie und vor Allem zu den Bundesgesetzen, deren Ausführung verlangt werden darf und überwacht werden soll, und wenn nun seit Jahren einer der bedeutendsten und für den Verkehr, für die öffentliche Wohlfahrt, für das Wohlbefinden des Publikums wichtigsten Abschnitte eine Ausführung so gut wie gar nicht gefunden hat, so lastet dies wie ein im Schuldbuch offenstehender Posten auf dem Reichskanzler, der den Anstoß zu geben haben würde.

Es ist mir bisher trotz meiner Ueberzeugung von dieser obliegenden Pflicht und trotz meiner Anstrengungen bei der vielfach durch

Krankheit durchbrochenen Thätigkeit nicht gelungen, der Erfüllung der mir gestellten Aufgabe näher zu treten, und selbst die starken Mahnungen, die von Seiten des Reichstages an mich früher gelangt sind, haben mir die nöthige Unterlage nicht gegeben, der ich bedurfte, um eine Vorlage der Regierung zu Stande zu bringen. Ich hoffe, daß die Hindernisse, die bisher obwalteten, gehoben sein werden, denn ich weiß, daß der jetzige Herr Handels-Minister in Preußen mit mir vollständig einverstanden darüber ist, wenn ich sage, daß ich diesen Antrag freudig, wie man langersehnte Hülfstruppen begrüßt, meinerseits begrüße. Ich bin fest entschlossen, so weit mein amtlicher und mein persönlicher Einfluß reicht, dem Antrag zur Seite zu stehen, und bin den Herren Antragstellern wesentlich dankbar, wenn sie mir helfen, mein schwerbelastetes, kanzlerisches Gewissen durch Ausführung dieses Antrages zu erleichtern.

Bei der zweiten Berathung erklärte Fürst Bismarck weiter:

– – Was uns fehlt, um den in der Verfassung vorhandenen Bestimmungen Nachdruck zu geben – das ist die Berechtigung zu einer Exekutive, zu einer – sich meinethalben in den engsten Grenzen bewegenden Strafgewalt. Wenn bisher Etwas passirte, was mit den Verfassungsbestimmungen im Widerspruch steht, so hatte die Reichsbehörde keine weitere Möglichkeit, als an die betreffende Staatsregierung zu schreiben und ihr auseinanderzusetzen: in deinem Gebiete finden die und die Unregelmäßigkeiten in dem Eisenbahnbetriebe statt, du würdest der Reichsverfassung entsprechen und uns und dem Publikum einen Gefallen thun, wenn du auf Abhülfe hinwirken wolltest. Damit ist in der Regel die Sache todt; die Regierung antwortet, die Sache kommt auf den Schreibeweg und wird eben nur von den Parteien selbst untersucht. In der jetzigen Ohnmacht und Machtlosigkeit lassen Sie, wenn ich darum bitten darf, im Interesse der Würde des Reiches und seiner Verfassung die Reichsgewalt nicht verharren! Sie hat bisher die Bestimmungen der Verfassung in der Hand, sie hat aber keine Möglichkeit und Mittel, ihnen Anerkennung und Geltung zu verschaffen.

Der Gesetzentwurf, wie er schließlich vom Reichstage angenommen wurde und inzwischen die Genehmigung des Bundesraths erhalten hat, bestimmt in der Hauptsache, was folgt:

Unter dem Namen »Reichs-Eisenbahn-Amt« wird eine ständige Centralbehörde eingerichtet, welche aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Räthen besteht und ihren Sitz in Berlin hat. Auch können nach Maßgabe des Bedürfnisses Reichs-Eisenbahn-Kommissare bestellt werden, welche vom Reichs-Eisenbahn-Amt ihre Instruktion empfangen.

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Reichs-Eisenbahn-Amtes, sowie die Reichs-Eisenbahn-Kommissare werden vom Kaiser, die Subaltern- und Unterbeamten werden vom Reichskanzler ernannt. Personen, welche bei der Verwaltung einer Deutschen Eisenbahn betheiligt sind, können keinerlei Thätigkeit bei dem Reichs-Eisenbahn-Amt oder als Reichs-Eisenbahn-Kommissare ausüben.

Das Reichs-Eisenbahn-Amt führt seine Geschäfte unter Verantwortlichkeit und nach den Anweisungen des Reichskanzlers.

Das Reichs-Eisenbahn-Amt hat innerhalb der durch die Verfassung bestimmten Zuständigkeit des Reichs:

1) das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen;

2) für die Ausführung der in der Reichsverfassung enthaltenen Bestimmungen, sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze und verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen;

3) auf Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervortretenden Mängel und Mißstände hinzuwirken.

Dasselbe ist berechtigt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrichtungen und Maßregeln von den Eisenbahn-Verwaltungen Auskunft zu erfordern oder nach Befinden durch persönliche Kenntnißnahme sich zu unterrichten und hiernach das Erforderliche zu veranlassen.


Die Auseinandersetzung wegen der Kriegsentschädigung.
(Aus der »National-Zeitung«.)

Der Charakter der letzten Session des Reichstages läßt sich am Besten bezeichnen mit der Verfügung über die Fünf Milliarden. Der größte Theil der Thätigkeit war dieser schwierigen Aufgabe gewidmet, und dieser Umstand hat der letzten Session das vorwiegende Gepräge finanzieller Operationen aufgedrückt. – –

Vorsichtiger Weise war bis zu einem gewissen Grade schon in der früheren Session die Ausschüttung selbst in einigen

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