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No. 1.
Provinzial-Correspondenz.
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| 1*Ist das Abgeordnetenhaus eine Obrigkeit? Ein weithin bekannter und geachteter Geistlicher)* Pastor Feldner in Elberfeld: »Die staatsrechtliche Stellung des preußischen Abgeordnetenhauses«. Die Verbreitung dieses Schriftchens ist dringend zu empfehlen. hat jüngst eine öffentliche Ansprache gehalten, in welcher er genauer untersucht hat, welche Stellung das preußische Abgeordnetenhaus dem Könige gegenüber in Wahrheit hat, und inwieweit dasselbe etwa als eine Obrigkeit Gehorsam seitens der einzelnen Preußen in Anspruch nehmen kann. Er meint, daß die Begriffe über diese Frage sehr verworren seien.
»Es ist ja Niemanden unbekannt«, sagt er, »in welcher Weise unser gegenwärtiges Abgeordnetenhaus der Regierung Sr. Majestät unseres Königs gegenüber steht, und während früher eine allgemeine Entrüstung durchs ganze Land gegangen wäre, wenn Unterthanen eine solche Sprache gegen ihren König zu führen gewagt hätten, so ist jetzt auch bei wohlmeinenden Männern das Urtheil sehr verschieden.« Dies komme daher, weil man hier und da glaube, das Abgeordnetenhaus sei eine Obrigkeit wie der König, und es sei daher jetzt ein Streit zwischen zwei Obrigkeiten, welchen gleichmäßig Gehorsam zukomme. Das sei nun freilich ein Punkt, über welchen Jeder, auch der einfältigste Christenmensch und der geringste Unterthan, sich ein klares Urtheil nach Gottes Wort bilden müsse. »Ich muß wissen: erstreckt sich das vierte Gebot auf unseren König und sein Ministerium, oder auch auf das Abgeordnetenhaus? Bezieht sich Röm. 13: Jedermann sei unterthan der Obrigkeit etc. auch auf das Abgeordnetenhaus oder nicht? Kann mich das Abgeordnetenhaus von meinem dem Könige geleisteten Gehorsam und schuldigen Ehrerbietung entbinden? Gilt das Wort 1. Petri 2 noch: Seid unterthan aller menschlichen Ordnung um des Herrn willen, es sei dem Könige, als dem Obersten, und den Hauptleuten, als den Gesandten von ihm, zur Rache über die Uebelthäter und zu Lobe den Frommen? Für wen gilt es? Für die Minister Sr. Majestät auch? Oder für das Abgeordnetenhaus?« Wie es nun für uns Preußen damit steht, das muß nach dem bei uns geltenden Staatsrecht, nach unserer Verfassungs-Urkunde entschieden werden, d. h. wie sie wirklich lautet, nicht wie die Demokraten sie nach ihren Wünschen erst fälschlich zurecht machen. »Die Rechte und Befugnisse der Kammern werden in Artikel 62 unserer Verfassungs-Urkunde also bestimmt: »Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. – Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich. – Finanz-Gesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der Zweiten Kammer vorgelegt; Letztere werden von der Ersten Kammer im Ganzen angenommen oder abgelehnt.« Dagegen bestimmt Artikel 45 ausdrücklich: »Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu«, d. h. das Regiment steht allein bei dem König, nur ist er dabei an die bestehenden Gesetze gebunden. Nach diesen deutlichen Bestimmungen wird ausdrücklich die Gesetzgebung von der Regierung geschieden, das Abgeordnetenhaus hat also nur Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, alles, was es mehr in Anspruch nimmt, ist verfassungswidrig.« Daraus ergiebt sich weiter Folgendes: Erstens: das Abgeordnetenhaus besteht aus Unterthanen Sr. Majestät unsers Königs, welche behufs der Gesetzgebung ein Recht der Zustimmung oder Ablehnung haben. Es hat also an der eigentlichen Regierung gar keinen Theil, es hat nichts zu befehlen, darum hat es keinen Gehorsam zu fordern. So gewiß nach unserm Staatsrecht kein neues Gesetz zu Stande kommen kann, wenn das Abgeordnetenhaus nicht zustimmt, eben so gewiß sind alle Beschlüsse dieses Hauses ganz unverbindlich für das ganze Land, so lange das Herrenhaus und der König denselben nicht beistimmen. Man kann ein guter Preuße und ein rechtschaffener Unterthan sein, ohne sich um die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses das allermindeste zu kümmern, denn die gehen uns nicht eher etwas an, | bis sie auf dem vorgeschriebenen Wege als Gesetze von Sr. Majestät verkündigt sind. Daraus erhellt am allerdeutlichsten, daß das Abgeordnetenhaus keine Obrigkeit ist im gewöhnlichen Sinne des Worts, welche Gehorsam in Anspruch zu nehmen hätte. Zweitens: Die Abgeordneten überschreiten ihre Befugniß, sobald sie über die von ihnen gesteckte Grenze hinübergreifen, also das Regiment an sich reißen wollen. Man muß nun leider, wenn man nur ein wenig aufmerksam den Verhandlungen gefolgt ist, sagen: daß dies nicht nur vielseitig geschehen ist, sondern geradezu die Absicht sehr vieler Abgeordneten zu sein scheint. Artikel 46 sagt: »Der König führt den Oberbefehl über das Heer«, und es ist vorgekommen, daß ein Abgeordneter sich darüber beschwert hat, daß der König, als er für nöthig hielt, die polnische Grenze zu besetzen, den Oberbefehl über die betreffenden Armee-Corps einem General übergeben hat, ohne das Abgeordnetenhaus darum zu fragen. Dem König steht nach Art. 45 allein die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister; aber die Abgeordneten erklären dem Könige öffentlich, daß sie mit seinen Ministern kein Gesetz vereinbaren wollen, um ihn damit zur Entlassung seiner Minister zu zwingen. Es ist bekannt, daß man in Preußen und Deutschland dringend eine Flotte zur Beschützung der Nord- und Ostseeküste wünscht; der Kriegs- und Marineminister von Roon legte im vorigen Jahre dem Abgeordnetenhause einen Plan zur allmäligen Vermehrung der Flotte vor, aber die Abgeordneten verweigerten die dazu nöthigen Gelder mit der ausdrücklichen Angabe: daß man diesem Minister nichts bewilligen wolle, sie griffen also geradezu in die Königlichen Vorrechte ein. Der König hat nach Artikel 48 das Recht: Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate Lasten, oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden; alle andern Verträge bedürfen nicht der Zustimmung der Kammern. Und doch sehen es die Abgeordneten für eine Beleidigung an, weil sie nicht erst gefragt sind, ob die polnische Grenze soll besetzt werden, um diese Grenzprovinzen vor ähnlichen Unruhen zu bewahren, wie sie in Polen ausgebrochen. Es ist klar erwiesen, daß unsere Abgeordneten in allen diesen Fällen ganz offenbar ihre Befugniß überschritten und Dinge gethan haben, zu denen sie nach unsrer Verfassung kein Recht haben. Doch damit nicht genug, hat das Abgeordnetenhaus auch die Rechte des Herrenhauses, wie die der Regierung des Königs, geradezu angegriffen und bestritten. Davon das nächste Mal. Die Nachrichten aus Karlsbad über das Befinden unseres Königs lauten sehr erfreulich. Die begonnene Brunnenkur scheint dem hohen Herrn sehr wohl zu thun. Derselbe befindet sich fortdauernd in bester Stimmung und bewegt sich in seiner leutseligen, freundlichen Weise sehr gern inmitten der Kurgäste, die sich der herzgewinnenden Erscheinung des Monarchen erfreuen und ihm ihre Ehrerbietung auf jede Weise bekunden. Der Aufenthalt in Karlsbad wird bis zum 20. Juli dauern. Dann begiebt sich der König zur Nachkur nach Gastein. Der Kaiser von Oesterreich, der sich von Kissingen gleich nach Wien begeben hat, wird den König entweder schon in den nächsten Tagen in Karlsbad oder, nach anderen Nachrichten, später in Gastein besuchen. Der Präsident des Staatsministeriums, Herr von Bismarck, mit welchem Se. Majestät täglich eine Zeit lang gearbeitet, hat Karlsbad jetzt wieder verlassen. Ihre Majestät die Königin Augusta verweilt noch in England zum Besuche bei der Königin Victoria. Die hohe Frau hat |